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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 9 A 1857/03
Rechtsgebiete: GebG NRW
Vorschriften:
GebG NRW § 15 Abs. 3 |
Tatbestand:
Der Kläger erhob gegen einen Bescheid, durch den eine beantragte Baugenehmigung abgelehnt worden war, Widerspruch. Diesen wies der Beklagte zurück. Zugleich wurde im Tenor des Bescheides ausgesprochen, der Kläger habe die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen zu tragen. Verbunden mit dem Widerspruchsbescheid erließ der Beklagte einen auf § 15 Abs. 3 GebG NRW gestützten Gebührenbescheid. Gegen die Versagung der Baugenehmigung erhob der Kläger Klage, die abgewiesen wurde. In dem vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten jenes Verfahrens einen Vergleich. Danach wurde u.a. der Widerspruchsbescheid für gegenstandslos erklärt; die Kosten des Widerspruchsverfahrens sollten jedoch nicht Gegenstand des Vergleichs sein. Der Kläger erhob gegen den Gebührenbescheid des Beklagten nach erfolglosem Widerspruch Klage, die das VG abwies. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab.
Gründe:
Der Kläger hat die von ihm in erster Linie geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt.
Zunächst lässt das Zulassungsvorbringen des Klägers, der vor dem OVG geschlossene Vergleich im Verfahren 7 A 4224/00 müsse Auswirkungen auf die hier streitige Gebühr für den Widerspruchsbescheid haben, weil dieser unter Nr. 2 des Vergleichs ausdrücklich für gegenstandslos erklärt worden sei, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht erkennen. Denn insoweit setzt sich der Kläger nicht mit der im Urteil vertretenen Argumentation des VG auseinander, nach der abschließenden und eindeutigen Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 5 GebG NRW solle nur dann die Gebührenschuld nicht bei dem zunächst unterlegenen Widerspruchsführer verbleiben, wenn der zurückweisende Widerspruchsbescheid durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts als rechtswidrig aufgehoben worden sei. Dementsprechend werde bereits in der Entscheidung des OVG NRW vom 14. 8. 1979 - II A 460/77 -, DVBl. 1981, 55, ausgeführt, dass selbst die Aufhebung der angefochtenen Bauordnungsverfügung durch die Ausgangsbehörde den Gebührenbescheid der Widerspruchsbehörde nicht rechtswidrig werden lasse. Eine Gegenstandslosigkeit von Widerspruch und Widerspruchsbescheid sei unerheblich.
Der Kläger kann sich zur Stützung seines Vorbringens auch nicht mit Erfolg auf den Inhalt des bereits erwähnten Vergleichs berufen. Nach Nr. 3 ist im Rahmen einer umfassenden Regelung betreffend die im Genehmigungsverfahren entstandenen Gebühren ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten des Widerspruchsverfahrens nicht Gegenstand des Vergleichs sind. Im Übrigen hat sich der Kläger unter Nr. 5 des Vergleichs verpflichtet, seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Hierzu gehören auch die Kosten des Vorverfahrens, also des Widerspruchsverfahrens (§ 162 Abs. 1 VwGO).
Der Kläger kann auch nicht mit seinem Zulassungsvorbringen durchdringen, der Gebührenbescheid stehe isoliert im Raum, weil die Ausgangsbehörde in dem Vergleich den Ausgangsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben habe und diese Aufhebung grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses zurückwirke. Nach den vom VG angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts entfällt das erforderliche Tatbestandsmerkmal für die Gebührenerhebung nur mit der Aufhebung des Widerspruchsbescheides durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Davon ist zu Recht der Fall der Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsbescheides zu unterscheiden, wie sie hier mit der Regelung in Nr. 2 des Vergleichs vereinbart worden ist, wonach der ursprüngliche Versagungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mit der Erteilung der Baugenehmigung entsprechend Nr. 1 des Vergleichs gegenstandlos werden sollte. Der Umstand, dass eine Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsbescheides den Bestand des Gebührenbescheides zum Widerspruchsbescheid unberührt lässt, führt regelmäßig nicht zu einer ungerechtfertigten Kostenbelastung des betroffenen Bürgers. Wird der Widerspruchsbescheid durch Aufhebung des Ausgangsbescheides seitens des Beklagten gegenstandslos, kann der Kläger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären. In der Regel wird es dann der Billigkeit entsprechen, dem Beklagten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Damit hat er letztlich auch die Kosten des Vorverfahrens einschließlich der Gebühr für den Widerspruchsbescheid zu tragen. Tritt die Gegenstandslosigkeit des Widerspruchsbescheides - wie hier - als Folge einer vergleichsweisen Regelung ein, liegt es in der Hand der Parteien selbst, im Vergleich eine entsprechende Kostenregelung zu treffen. Zwar können die Parteien ohne Beteiligung der Widerspruchsbehörde nicht den Gebührenbescheid zum Widerspruchsbescheid aufheben, sie können aber vereinbaren, dass der Beklagte dem Kläger die Widerspruchsgebühr erstattet.
Ende der Entscheidung
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